DWV-Stellungnahme: TRIS-NOTIFICATION 2022/441/IRL (Irland) des Verordnungsentwurfs zu Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken (Public Health Act 2018)

Hintergrund

Das irische Gesundheitsministerium hat die EU-Kommission (KOM) im Rahmen des Technical Regulations Information System (TRIS-Verfahren) am 21. Juni 2022 über ein Gesetzesvorhaben zu weitgehenden Warnhinweisen auf alkoholischen Getränken informiert.
Der irische Entwurf regelt die Einzelheiten der Verpflichtung in Bezug auf die Anforderungen an Gesundheitswarnungen, Gesundheitssymbole und Gesundheitsinformationen, die sich Irland bereits 2019 mit dem Public Health (Alcohol) Act auferlegt hat. Insbesondere sieht der Entwurf vor, dass alle in Irland verkauften alkoholischen Getränke zwei gewichtige Gesundheitswarnungen tragen müssen.
Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, Gesundheitssymbole und Gesundheitsinformationen sollen in fest vorgegebenen Darstellungen angegeben werden.
Dem Entwurf liegt für die Aufmachung folgender Vorschlag bei:

DWV-Position

Nach Einschätzung des DWV ist der Vorschlag Irlands als äußerst kritisch zu bewerten. Die Annahme des Vorschlags sollte daher durch die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission blockiert werden.

Harmonisierungshindernis
Der irische Entwurf verhindert die Harmonisierung der EU-Vorschriften und stellt ihre Wirkung und Effizienz in Frage. Einseitige Initiativen eines Mitgliedsstaats zur Entwicklung von Rechtsvorschriften zu Themen, die bereits durch EU-Rechtsvorschriften harmonisiert sind oder für die eine Harmonisierung geplant ist, können nicht akzeptiert werden.

Vorliegend besteht die Gefahr, dass durch die Vornahme einzelstaatlicher Maßnahmen das Erreichen eines branchengerechten Ergebnisses in den anstehenden europäischen Verhandlungen zur VO (EU) 1169/2011 („LMIV“) nicht erreicht werden kann. Im Bereich der Etikettierung alkoholischer Getränke speziell zur Prävention von Gesundheitsschäden ist seitens der EU in absehbarer Zeit mit einer Regelung zu rechnen.

Die EU-Kommission (KOM) setzt sich bereits für eine starke europäische Gesundheitspolitik ein. Dementsprechend hat sie am 03.02.2021 „Europas Plan gegen den Krebs“ vorgestellt und gesamtgesellschaftliche Anstrengungen sowie die Integration des Themas „Gesundheit“ in allen Politikbereichen gefordert. In einem der vier Hauptaktionsbereiche sieht der Plan die Krebsprävention durch Maßnahmen zur Bekämpfung der wichtigsten Risikofaktoren vor. Darunter fällt unter Ziffer 3.3 schädlicher Alkoholkonsum. Die KOM sieht in ihrem Plan einen Vorschlag für eine verpflichtende Angabe der Liste von Inhaltsstoffen und der Nährwertdeklaration sowie von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf Etiketten alkoholischer Getränke bis Ende 2023 vor. [1]

Das Europäische Parlament (EP) betont, dass aussagekräftige Daten und Nachweise bei der Krebsprävention und -behandlung in der EU wichtig seien. Dabei scheint es eine einheitliche Krebsprävention und -behandlung in der EU für notwendig zu erachten. Denn obwohl die Gesundheitspolitik in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt (vgl. Art. 168 AEUV), setzt sich die EU bereits seit 1985 für die Krebsbekämpfung und -forschung ein. [2]

Das Beating Cancer Committee (BECA-Sonderausschuss) des EP in seinem Bericht vom 09.12.2021 sowie das EP-Plenum in seinem finalen Bericht vom 16.02.20223 – haben auf dem Weg zu einer umfassenden und koordinierten Strategie“ den Vorschlag der KOM bereits aufgegriffen. Es wird empfohlen insbesondere, verstärkte Maßnahmen der EU einzuleiten, um die wichtigsten Risikofaktoren für Krebs (darunter insbesondere der schädliche Alkoholkonsum) anzugehen.

In seinem Beschluss unterstützt das EP zudem die Bereitstellung besserer Informationen für den Verbraucher durch Informationen über einen moderaten und verantwortungsvollen Alkoholkonsum durch die Anpassung der Etikettierung alkoholischer Getränke.

Verstoß gegen geltende EU-Vorschriften

Die im irischen Verordnungsentwurf vorgesehenen quantitativen Kennzeichnungsvorschriften des Alkoholgehalts, die in Gramm des in dem betreffenden Behältnis enthaltenen Alkohols auszudrücken ist, und die Energie-/Kalorienkennzeichnung über den in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten Energiewert des in dem betreffenden Behältnis enthaltenen Alkohols sind widersprüchlich, uneinheitlich und mit den geltenden EU-Vorschriften zu Kennzeichnungsvorschriften für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse nicht vereinbar, die Nährwertangaben auf alkoholischen Getränken bereits abschließend regeln. Diese Vorschriften dienen dazu, die Bereitstellung entsprechender Informationen EU-weit zu harmonisieren.

Die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. k VO (EU) 1169/2011 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent obligatorisch. Die Angabe in Gramm ist nicht vorgesehen. Sie nützt dem Verbraucher in der Regel nicht, sondern ist dazu geeignet, ihn entgegen Art. 118 VO (EU) 1308/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a RL 2000/13/EG irrezuführen, da er durch die jahrelange Übung die Wirkung eines alkoholischen Getränks besser einzuschätzen vermag, dessen Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben ist. Einen Bezug zur Grammzahl hat er hingegen in der Regel nicht.

Auch nach Art. 119 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 1308/2013 ist die Angabe des Alkoholgehalts obligatorisch und nach Art. 118 VO (EU) 1308/2013 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 RL 2000/13/EG in Volumenprozent anzugeben. Die ergänzende Angabe des Alkoholgehalts in Gramm ist dazu geeignet, den Verbraucher irrezuleiten.

Einschränkung des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV)

Der Entwurf Irlands schränkt den freien Warenverkehr (Artikel 28-37 AEUV) unzulässig ein. Er läuft auf eine Verkomplizierung und damit auf ein Handelshemmnis für den EU-Binnenmarkt hinaus.

Nach Artikel 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Es steht einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleich, wenn Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die beim Hersteller unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwand verursachen. Produzenten können dadurch am freien Marktzugang gehindert werden.

Für den Exporteur wird bei verpflichtenden Warnhinweisen der Druck entstehen, die Produkte an die in Irland geltenden Vorschriften anzupassen und eine Differenzierung bei der Aufmachung von Produkten für den Verkauf in Irland und für den Verkauf in den übrigen EU-Mitgliedstaaten vorzunehmen, wenn sie diese weiterhin in Irland vermarkten wollen. Dies geht mit höheren Produktionskosten einher, sodass sich insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, wie beispielsweise in Familienbesitz befindliche Weingüter, überlegen werden, ob sich die Vermarktung in Irland überhaupt lohnt.

Diese Einschränkung des freien Warenverkehrs ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung darzulegen, obläge Irland selbst.

Nach Artikel 36 AEUV dürfen Beschränkungen bestehen, die u.a. dem Schutz der Gesundheit des Menschen dienen.

Dass die Einführung der verpflichtenden Etikettierung den Gesundheitsschutz dienen kann, ist weder ausreichend dargelegt noch bewiesen worden noch sonst ersichtlich. Ziel der Änderung ist es, beim Verbraucher Bewusstsein für mögliche Gesundheitsrisiken zu schaffen. Es ist bereits nicht gesagt, dass der Verbraucher sich aufgrund der Warnhinweise zu einer gesünderen Lebensweise entschließen wird. Moderate Konsumenten stellen in der EU die überwiegende Mehrheit dar. Diese sind sich in der Regel darüber bewusst, welche Folgen mit übermäßigem Alkoholkonsum verbunden sind. Diejenigen, die am meisten gefährdet sind, werden auf Warnhinweise möglicherweise nicht reagieren.

Unzutreffende Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse – Fehlende Abgrenzung von Alkoholkonsum und -missbrauch

Auch die Gesundheitswarnungen selbst sind ungenau und informieren den Verbraucher nicht richtig. Eine generelle Deklarierung von Alkoholkonsum als gesundheitsschädigend und die Darstellung eines direkten Bezugs zu tödlichen (Krebs)Erkrankungen können in der dargestellten Allgemeingültigkeit keinen Bestand haben. Dazu, dass das Trinken von Wein in Maßen bereits schädlich sein soll, treffen Studien – soweit uns bekannt ist – keine Aussage, sodass ein direkter Zusammenhang zwischen moderatem Alkoholkonsum und Krebs- und Lebererkrankungen in der vom Wortlaut der vorgeschlagenen Gesundheitswarnungen dargestellten Pauschalierung nicht behauptet werden kann. Die Behauptung vermittelt ein für den sowieso gesundheitsbewusst lebenden Menschen irreführendes Bild, das nicht die Realität widerspiegelt und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Der Entwurf ignoriert die Vielschichtigkeit, die aufgrund unterschiedlichen Konsumverhaltens in Verbindung mit den übrigen Lebensgewohnheiten der Verbraucher besteht. Dass ein maßvoller Konsum mit einer ausgewogenen Lebensweise vereinbar ist, wird schlicht ignoriert.

Auch die KOM und das EP beziehen sich mit ihrem aktuellen Vorhaben gerade nur auf schädlichen Alkoholkonsum. Mehr kann auch die Ausnahmeregelung in Artikel 36 AEUV nicht hergeben.

Ferner ist die Einschränkung nicht verhältnismäßig. Irland verfolgt mit der angestrebten Aufmachungspflicht das Ziel, den Verbraucher auf schädliche Wirkung alkoholischer Getränke hinzuweisen. Wie bereits dargestellt ist bereits fraglich, ob das gewählte Mittel zur Aufklärung überhaupt geeignet ist.

Zuletzt hält das Vorhaben auch eine Angemessenheitsprüfung nicht stand. Aufgrund der Betroffenheit des freien Warenverkehrs wäre eine umfassende Abwägung erforderlich gewesen. Auch die Folgen der Gesetzesänderung hätten zuvor umfassend eingeschätzt werden müssen.

Zusammengefasst

Der irische Entwurf tangiert

  • die Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften,
  • geltende EU-Rechtsvorschriften,
  • die Warenverkehrsfreiheit sowie
  • den Handlungsspielraum von Herstellern und Verbrauchern.

Wir fordern die Bundesregierung, insbesondere das BMEL dazu auf, im Rahmen des TRIS-Verfahrens eine ausführliche Stellungnahme zu dem irischen Verordnungsentwurf abzugeben, um dessen Annahme zu blockieren.

Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.

de_DEDeutsch
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