DWV-Stellungnahme: Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (Anpassung Pauschalsatz)

Winzer:innen, die einen selbstständigen Betrieb mit einem netto Umsatz bis 600.000 Euro führen, stellen für die Weinbranche aber auch für ihre Regionen einen Schlüsselfaktor dar. Viele dieser „kleinen“ Betriebe haben ihren Sitz in Flusstälern, bewirtschaften Steillagen und leisten durch ihre Weingärten einen erheblichen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft. Insoweit betonen wir explizit auch ihre Bedeutung für Tourismus, Gastronomie und die Attraktivität ganzer Regionen.

Viele dieser Betriebe sehen sich – wie alle Landwirte und Landwirtinnen – mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Dies gilt insbesondere für die in unserer Branche häufigen Nebenerwerbenden.

Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass die Möglichkeit des Umsatzsteuerpauschalierens aufrecht erhalten bleibt und bedauern, dass viele unserer Winzer:innen diese Möglichkeit nun nicht mehr haben.

Wir verstehen jedoch, dass der Druck der europäischen gerichtlichen Verfahren und insbesondere drohende Rückzahlungen die im Jahressteuergesetz 2020 vorgenommene Einschränkung auf eine Umsatzgrenze von 600.000 Euro erforderlich machte.

Wir sind nach wie vor irritiert, dass es damals vielfach die Zusagen gab, dass der Steuersatz bei 10,7 Prozent gehalten werden könne und nun doch eine erhebliche Senkung erforderlich ist. Dass diese Anpassung wohl aufgrund des europäischen Verfahrens unausweichlich sein dürfte, hätte eigentlich zum Zeitpunkt, als die Zusagen getätigt wurden, bereits klar sein müssen.

Aber den in der BT-Drs. 20/12 vorgeschlagenen Änderungen begegnen – trotz der europarechtlichen Gebotenheit und der Anpassungen im Bundeskabinett – nach wie vor praktische und juristische Bedenken.

Erstens: Sinn und Zweck der pauschalierten Besteuerung ist der Abbau der bürokratischen Hürden und Hindernisse für Betriebe mit einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro. Jährliche Anpassungen zum Ende des dritten Quartals führen den Gedanken der Vereinfachung der Buchführung ad absurdum. Weder ist so eine frühzeitige steuerrechtliche Beratung noch eine wirtschaftliche Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Steuerlast möglich und die Führung des eigenen Betriebes in erheblichem Umfang erschwert.

Wir schlagen vor, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Steuersatzes mit dem in der Weinbranche üblichen Wirtschaftsjahr, zum 01. Juli des entsprechenden Jahres in Einklang zu bringen.

Um darüber hinaus die erforderlichen Änderungen – sowohl für die Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen – gering zu halten, schlagen wir vor die Anpassung unter den Vorbehalt der Erheblichkeit zu stellen, um nicht in jedem Jahr im prozentualen Nachkommastellenbereich Anpassungserfordernisse entstehen zu lassen.

Zweitens: Weitere juristische Bedenken begegnen dem Entwurf insoweit, als dass er im Rahmen der Berechnung des Pauschalsatzes die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 nicht hinreichend berücksichtigt.

So werden im Dreijahreszeitraum der Berechnung noch die vormalig pauschalierenden Betriebe in die Summenbildung einbezogen. Der dadurch entstehende Wert ist für die, nunmehr ab einem Umsatz von unter 600.000 Euro pauschalierenden Betriebe, auf einer unzutreffenden Grundlage berechnet.

Zwar schreibt die Mehrwertsteuerrichtline vor, dass die Berechnung anhand der makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre berechnet werden muss, aber dies ändert nichts daran, dass nach nationalem Steuer- und Verfassungsrecht eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip der Adressaten zu erfolgen hat.

Dies ist, wenn die Betriebe mit einem Umsatz über 600.000 Euro in den zu berechnenden Jahren 2017-2019 berücksichtigt werden, für die verbleibenden Pauschalierenden nicht der Fall.

Hieran ändert auch der Vortrag der Ministerien nichts die mitteilten, dass es in der Praxis nicht möglich sei diese Daten zu trennen, um eine separate Berechnung durchzuführen. Vielmehr zeigt dies, dass der Versuch der rechtskonformen Besteuerung an der fehlenden Datengrundlage scheitert.

Wir schlagen vor, die jährliche Berechnung erst ab dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Betriebe über 600.000 Euro nicht mehr in der dreijährigen Frist enthalten sind und bis dahin den Durchschnittssatz, im Sinne der Weinerzeugenden, großzügig zu gestalten.

Drittens: Wir unterstützen und begrüßen die Änderungen des Bundeskabinetts dahingehend, dass die Änderung des Steuersatzes eine Berichtspflicht an das Parlament auslöst und das bei Änderungen des Steuersatzes die Beteiligung des Parlamentes nunmehr erforderlich ist.

Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.

de_DEDeutsch
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