DWV-Stellungnahme: Referentenentwurf „Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung – WeinSBV“

Die Aktualisierung der Verweise auf das geltende europäische Recht sowie die Anpassung der nationalen Weinrechtlichen Straf- und Bußverordnung ist ein formell juristischer Schritt, der zur Klarheit für die Anwender und Anwenderinnen führen sollte. Er ist insoweit als erforderlich zu betrachten und findet unsere Zustimmung.

Insoweit lediglich der Verweis ohne inhaltliche Veränderung aktualisiert wird, begegnen dem Referentenentwurf keine juristischen Bedenken. Dagegen lehnen wir die im Entwurf vorgesehene Ausweitung ordnungswidrigen Verhaltens ab.

Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b

Die Ausweitung ordnungswidrigen Verhaltens im neuen § 10 Nummer 4 Buchstabe c WeinSBV (vormals § 5 Nr.3 WeinSBV) lehnen wir ab.

Im geltenden Recht wurde durch § 5 Nr. 3 lediglich auf Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e der Verordnung 436/2009 verwiesen.

Im vorliegenden Entwurf wird auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Ziffer ii, Ziffer iii oder Ziffer iv der Verordnung 274/2018 verwiesen.

Die geltende Fassung des § 5 Nr. 3 WeinSBV verweist nicht auf Buchstabe a des Artikel 39 Unterabsatz 1 der Verordnung 436/2009. Dieser ordnete an, dass ein getrenntes Konto zu führen ist, für „jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs VI der Verordnung (EG) 479/2008“. Diese Formulierung beinhaltet nun Buchstabe a des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung 274/2018 „jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien“.

Es ist zwar festzustellen, dass die europäische Pflicht, im sogenannten Kellerbuch für jede der 17 Kategorien ein eigenes Konto zu führen, keine europarechtliche Neuerung darstellt, ein Verstoß gegen diese Pflicht, sofern es sich nicht um g.U., g.g.A. oder Rebsortenwein handelte, im nationalen Recht jedoch nicht ordnungsbewehrt war. Dies hatte nach Auffassung des DWV sowohl praktische als auch juristische Gründe.

Bei der Produktion der meisten Kategorien der Anlage VII Teil II der Verordnung (EU) 1308/2013 werden die Kategorien Nr. 2 und/oder Nr. 10 zwangsläufig durchschritten. Es wird Most (Kategorie Nr. 10) in einem Gebinde im Keller eingelagert, dieser wird durch Beginn der Vergärung zu Jungwein (Kategorie Nr.2) und dieser erst nach Ende der alkoholischen Gärung und Trennung von der Hefe bspw. zu Wein.

Sinn und Zweck der Buchführung und der Konten ist es, Transparenz für den Verbraucher über die Herkunft, die Zugaben und die Verarbeitungsschritte zu schaffen und aus staatlicher Sicht die Mengen und insbesondere die Zu- und Abgänge kontrollieren zu können. Dies wurde mit der bisherigen Regelung erreicht. Zur effektiven Umsetzung dieser Vorgaben ist eine Bußgeldbewehrung des Führens einzelner Konten, insbesondere der „Durchgangserzeugnisse“, nicht erforderlich.

Der vorliegende Entwurf legt durch seinen Wortlaut die Auslegung nahe, dass für jede der „Stufen der Erzeugung“, als eigene Kategorie der Anlage VII Teil II ein eigenes Konto geführt werden muss.

Diese mögliche neue Anforderung stellt eine unnatürliche Aufsplittung eines einheitlichen Vorganges dar, scheint für das Ordnungsrecht zu unbestimmt und belastet die Winzerinnen und Winzer mit bürokratischem Mehraufwand und ist daher abzulehnen.

Darüber hinaus ist der Zeitpunkt des Wandels der Kategorie von Most zu Jungwein und Jungwein zu Wein in der Praxis von vielen Umständen abhängig, die innerhalb weniger Stunden und von der Natur und Witterung abhängig eintreten können. Das nunmehr ordnungswidrige Unterlassen einer separaten Führung der Konten hängt insoweit vom Zufall ab und ist nicht durch die zuständige Behörde kontrollierbar.

Der DWV fordert, dass die etablierte und bewährte Praxis aufrecht erhalten bleibt und dass eine Klarstellung dahingehend im Entwurf vorgenommen wird.

Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.

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