Mitten im Herbst versetzte ein Schreiben der Generalzolldirektion auch unsere Branche in Aufruhr. In dem Schreiben äußerte der Zoll, dass in Abfindungsbrennereien die Verarbeitung von angereicherten Weinen sowie von Trester oder Weinhefe, die als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung von angereichertem Wein entstehen, nach dem geltenden Alkoholsteuerrecht – entgegen der üblichen Praxis – nicht zulässig sei. Dies führte zu berechtigter Unruhe und Sorge.
Deshalb haben wir uns als DWV in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und eine Anpassung der Aussage gefordert. Inzwischen liegt uns eine Antwort der Generalzolldirektion vor. In dieser Antwort wird als Ergänzung zum vorherigen Schreiben klargestellt, dass die Verarbeitung in Abfindungsbrennereien doch zulässig bleibt. Wir begrüßen die kurzfristige Klarstellung und Anpassung der Rechtsauffassung.
Dies ist ein Erfolg der aktiv gewordenen Verbände! Wir fordern in Zukunft solche Entscheidungen vor der Veröffentlichung mit uns Verbänden zu diskutieren, um unnötige Unsicherheiten zu verhindern.
Klaus Schneider
DWV-Präsident