DWV-Stellungnahme zur „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein“

und zu „§ 3 b WeinG“

Hinsichtlich der geplanten Anpassungen der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein sowie einem damit einhergehenden Antrag zu § 3 b WeinG (im Rahmen der Herbst-Agrarministerkonferenz (AMK) in Oberhof geplant) fordert der DWV ein klares Bekenntnis zur Position der Winzerinnen und Winzer und lehnt zwei Vorhaben explizit – als gegen die Interessen der Gesamtbranche – ab.

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein – BR-Drs. 354/24

Der DWV unterstützt in weiten Teilen die erforderlichen Änderungen, die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen sind. Der DWV lehnt jedoch die vorgesehene inhaltliche Änderung durch Ziffer 7 ab. Hier wird das Erfordernis der „zwei Länder“ für die Zuständigkeit der BLE mit der Begründung gestrichen, dass dies keine Vorgabe mehr im EU-Recht sei.

Der DWV fordert die Wiedereinführung des Merkmals der „zwei Länder“. Dieses Erfordernis diente bisher in der Praxis der effektiven Absatzförderung im Rahmen des Gemeinschaftsmarketings durch das Deutsche Weininstitut. Hierdurch wurde sichergestellt, dass alle Erzeugenden – insbesondere auch kleinere Betriebe – effektiv von den Mitteln der Gesamthand profitieren. Nunmehr wird das Deutsche Weininstitut vermehrt in Konkurrenz mit weiteren Antragstellern kommen, das Gemeinschaftsmarketing erschwert und dadurch der für den Deutschen Weinmarkt so entscheidende Export geschwächt. Vielmehr ist es nun so, dass insbesondere große Unternehmen der Branche, zu Lasten kleinerer Unternehmen, anstelle der Gemeinschaft profitieren würden. Diese Schwächung kleinerer und mittlerer Betriebe der Weinbranche lehnen wir ab. Die „zwei Länder“ Regelung dient als Antragserfordernis insoweit einem gemeinnützlichen Zweck und muss erhalten bleiben!

§ 3 b WeinG – Erhöhung des Vorwegabzug

Zum Ausgleich der oben genannten Schwierigkeiten soll (im Rahmen der nächsten AMK) diskutiert werden, ob die Mittel, die im Wege des Vorwegabzuges, § 3 b WeinG, von zwei auf drei Millionen Euro erhöht werden sollen. Dies könne dem Gemeinschaftsmarketing helfen. Der DWV lehnt eine Erhöhung dieser Mittel vollumfänglich ab!

Das Umverteilen der GAP-Mittel aus anderen Bereichen „vor die Klammer“ erreicht weder den beabsichtigen Zweck, noch ist es im Sinne der Branche. Durch die Erhöhung der Mittel können diese zwar dem Gemeinschaftsmarketing zugutekommen, das ist aber keinesfalls garantiert. Vielmehr ist zu befürchten, dass ein beträchtlicher Teil der neuen Mittel, ebenso wie die bisherigen Mittel, nicht beim DWI landen und somit gemeinnützlich verwendet werden können, sondern vielmehr ebenfalls ausschließlich einzelbetrieblichen Zielen und Interessen dienen.

Es besteht die Gefahr, dass das genaue Gegenteil zum Geplanten erreicht wird. Darüber hinaus setzt sich die Branche, so wird es auch im Rahmen der AMK diskutiert, für finanzielle Mittel im Rahmen einer Biodiversitätsförderung seit mehreren Jahren vehement ein. Dies wurde insbesondere auch immer mit fehlenden Mitteln zu einer echten, aufwandsgerechten Honorierung abgelehnt. Die bereits fehlenden Mittel nunmehr weiter zu schmälern durch einen Vorwegabzug, geht daher entgegen der politisch und durch die Wirtschaftsbeteiligten gewollten Zukunft der grüneren Weinbranche. Dasselbe Ziel der Stärkung des Gemeinschaftsmarketings im Rahmen der Absatzförderung, kann durch die Wiedereinführung der „zwei-Länder“ als Antragsvoraussetzung erfolgen und die Mittel stehen weiterhin für eine Biodiversitätsförderung zur Verfügung.

Der Deutsche Weinbauverband e. V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.

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