Die EU-Kommission hat im März 2022 ihren Vorschlag für eine Verordnung über geografische Angaben der EU für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung dreier Verordnungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht. Bereits mit Stellungnahme aus dem Februar 2022 hat der DWV Bedenken am Vorhaben geäußert.
Der Entwurf wurde in einer Verbändeanhörung am 05. Juli 2022 auf nationaler Ebene und im Rahmen der gemeinsamen Veranstaltung des DWV und EFOW mit Mitgliedern des EU-Parlaments in Straßburg sowie bereits auf der gemeinsamen Jahrestagung des DWV und der AREV auch international diskutiert. Ergänzend zu den bereits vorgetragenen Bedenken bitten wir darum, unsere Argumente und Anregungen dieser Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen, in den weiteren anstehenden Diskussionen zu berücksichtigen.
DWV-Position
Zu dieser Stellungnahme übersenden wir Ihnen einen Anhang mit konkreten rechtlichen Bedenken auf Basis des Verordnungsentwurfs sowie konkreten Vorschlägen zur Verbesserung und Neufassung.
Einführung
Der europäische Geoschutz, das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, hat den Weinbau in Europa erheblich verändert – erheblich verbessert. Der deutsche Weinbau ist mit der letzten Weinrechtsreform endgültig den Schritt vom germanischen hin zum romanischen Herkunftssystem gegangen. Zudem haben unsere Erzeuger nun auch die Selbstverwaltung ihrer geschützten Herkunftsangaben übernommen. Bezüglich der angestrebten Geoschutzreform der EU sind wir dagegen sicher, dass diese das Ziel der Vereinfachung und der Stärkung der Politik der geografischen Angabe nicht erreichen kann.
Erhalt der Sektorspezifität – keine horizontale Regelung
Bereits vor zehn Jahren wurde mit der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) (Verordnung (EU) 1308/2013) die spezielle Weinmarktordnung aufgegeben. Zu diesem ersten Schritt weg von einer reinen Sektorspezifität zeigte sich die europäische Weinbranche bereit, da die sektorspezifischen Regelungen nicht verloren gegangen sind, sondern lediglich in eine andere Verordnung überführt worden sind. In der GMO finden sich Regelungen zu Bezeichnungsvorgaben, Marktmaßnahmen, Wettbewerbsregeln, Rebpflanzungsgenehmigungen, önologische Verfahren und traditionellen Begriffen – aber auch die Regelungen zum Geoschutz! Dies ist für den Rechtsanwender, den Rechtsempfänger und alle in den Schutzgemeinschaften ehrenamtlich Aktiven eine erhebliche Erleichterung! Das einheitliche Grundregelwerk hält für alle auffindbar und strukturiert die Regelungen bereit.
In der Weinbranche besteht darüber hinaus ein „echter Geoschutz“. Es existiert ein Zwang, dass die Trauben in der Regel zu mindestens 85 % von den Flächen der geschützten geografischen Angabe oder der geschützten Ursprungsbezeichnung stammen müssen. Dies ist nicht bei allen geogeschützten Erzeugnissen der Fall. Die Zielrichtung des Geoschutzes ist insoweit eine andere. Bei Weinen wird tatsächlich ein Teil des Terroirs – Boden und Mikroklima – als Qualitätsmerkmal eines Weines durch den Geoschutz geschützt und nicht lediglich ein Erzeugungsschritt auf dem Boden der geografischen Angabe. Der Geoschutz im Weinsektor unterliegt daher anderen und besonderen Herausforderungen, die es auch in Zukunft zu bewahren gilt.
Wir lehnen daher die Integration des Geoschutzes im Weinsektor im vorliegenden Entwurf ab. Es bedarf keiner weiteren, neuen Verordnung, die unsere Sektorspezifität in Frage stellt.
Mehr als geistiges Eigentum
Der Weinsektor – als rechtlich stark reglementierter Sektor – besteht zu ca. 80 bis 90 % aus Weinen aus geschützten Herkunftsbezeichnungen. Die geschützten Herkunftsbezeichnungen sind insoweit nicht nur Teil des europäischen Weinbaus, sondern sie sind der Europäische Weinbau. In den im Dezember abgeschlossenen Verhandlungen zur GAP 2023-2027 wurden viele weitere weinrechtliche Aspekte diskutiert und in die Verhandlungen miteinbezogen (vgl. Verordnung (EU) 2117/2021). Insoweit sind die geschützten Herkunftsbezeichnungen im Bereich Wein mehr als nur eine Angabe oder ein geistiges Eigentum. Es handelt sich um ein politisches Gestaltungsmittel, das entscheidende Bedeutung für den ländlichen Raum, die gemeinsame Agrarpolitik und die gesamte Weinbranche hat. Wir verstehen, dass es „leichter“ ist, eine geografische Angabe als ein Qualitätsmerkmal in internationalen Abkommen zu schützen. Dies darf jedoch nicht gegen die politische Bedeutung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ausgespielt werden.
Wir fordern daher, dass dieses entscheidende Mittel zur politischen Gestaltung und Qualitätssicherung nicht zu einem „leeren geistigen Eigentum“ degradiert wird, wie dies bereits im zweiten Satz der Begründung des Vorschlags niedergelegt ist.
Neuen Regeln eine Chance geben
Im Dezember 2021 sind mit der Verordnung (EU) 2117/2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 1308/2013 nach langwierigen Verhandlungen zur GAP neue Regelungen für den gesamten Weinsektor – insbesondere auch für den Geoschutz – veröffentlicht worden und inzwischen in weiten Teilen in Kraft getreten. Diese werden von uns außerordentlich begrüßt. Hier finden sich Vorgaben zur Nachhaltigkeit in Produktspezifikationen (Art. 94 Abs. 2 ii Verordnung (EU) 1308/2013), aber auch die Abgrenzung von Standardänderungen und EU-Änderungen (Art. 105 Abs. 2 Verordnung (EU) 1308/2013) sowie weitere Neuerungen. Die meisten dieser neuen Regelungen werden durch den vorgelegten Entwurf entweder geändert oder aufgehoben.
Wir fordern, dass den Regelungen, die dem Kompromiss der EU-Kommission, des Rats und des EU-Parlaments entsprechen, in der Praxis eine Chance zur Anwendung erhalten und dass sie nicht bereits wieder verschwinden, bevor sie tatsächlich umgesetzt werden können.
Befugnisse des EUIPO
Der Entwurf plant, die Zuständigkeit zur Verwaltung und Kontrolle der Produktspezifikationen von der DG-AGRI auf das EUIPO zu übertragen. Dies sehen wir im Allgemeinen, aber auch an konkreten Stellen kritisch.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nach unserer Auffassung bei geografischen Angaben im Weinsektor um mehr als geistiges Eigentum. Die politische Dimension darf nicht an eine untergeordnete Behörde ausgelagert werden. Zwar schreibt der Entwurf dies auch in seine Begründung; aus unserer Sicht bestehen aber erhebliche Zweifel. Die Kommission erteilt sich in ihrem Vorschlag selbst an wenigstens fünf Stellen die Befugnis, zur Aufgabe oder Beteiligung des EUIPO einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Diese unterliegen nicht der Kontrolle des parlamentarischen Verfahrens und bieten den Mitgliedstaaten nur eine geringe Möglichkeit der Einflussnahme. Insoweit kann man aus unserer Sicht derzeit keine zuverlässige Aussage dazu treffen, welche Befugnisse im Konkreten an das EUIPO ausgelagert werden und wie diese ausgestaltet werden.
Darüber hinaus ist zwar vorgesehen, dass die Kommission über Anträge entscheidet; die Prüfung, das Einspruchsverfahren und die Löschung sollen aber durch das EUIPO durchgeführt werden. Es erschließt sich uns nicht, wie die Kommission hier eine eigenständige Entscheidung treffen will. Es scheint vielmehr ein vorgeschobenes Absegnen der Entscheidung des EUIPO zu sein, dem keine eigene Prüfung mehr innewohnt. Dies ist für das wichtige Institut der geografischen Angaben nicht ausreichend!
Wir lehnen diese „Carte blanche“ für die Europäische Kommission ab.
Tatsächlich hat das EUIPO eine sehr spezifische Sichtweise auf die Rechte des geistigen Eigentums, die die Beziehung der geografischen Angaben zu dem Gebiet, seinen Menschen, der biologischen Vielfalt und Landschaften nicht berücksichtigt. Die geografischen Angaben unterliegen nicht nur Regelungen, die sich von Marken und anderen Rechten des geistigen Eigentums unterscheiden, sondern sie sind auch kollektive Rechte, die öffentliche Funktionen erfüllen. Die geografischen Angaben sind nicht Ausdruck privater Interessen, die nur einen Namen oder ein Zeichen schützen. Die geografischen Angaben gehen aufgrund ihrer umfassenden (gesetzlichen) Vorgaben (Herkunft, Rohstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, organoleptische Merkmale usw.) weit über übrige Rechte des geistigen Eigentums hinaus. Die Verwaltung der geografischen Angaben an eine Agentur für geistige Eigentumsrechte zu delegieren, hieße, deren öffentliche Aufgaben unberücksichtigt zu lassen, die in großem Maße zur Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen haben.
Wir sind der festen Überzeugung, dass die Übertragung jeglicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der geografischen Angaben an das EUIPO im Widerspruch zu der Position stünde, die die EU seit Jahren auf internationaler Ebene vehement verteidigt. In der Tat würde dies den Widerstand der EU gegen die Auffassung der USA untergraben, dass ein System von Kollektivmarken oder Zertifizierungsmarken das wirksamste Mittel ist, um einen mit dem TRIPS-Abkommen vereinbaren Schutz für geografische Angaben zu gewährleisten.
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass unsere Spezifikationen für geografische Angaben zahlreiche Bestimmungen enthalten, die über den Schutz des Namens hinausgehen. Infolgedessen ist die EU-Kommission bzw. die DG Agri die einzige Behörde, die über das nötige Fachwissen verfügt, um sich damit zu befassen, da sie in der Lage ist, Elemente der Spezifikationen zu bewerten, die sich mit der Nachhaltigkeit, der Landschaftspflege, der Erhaltung von Pflanzensorten, der Qualität, dem fairen Wettbewerb, den Kontrollen usw. befassen – alles Elemente, die angesichts des „Green Deal“ der EU immer mehr an Bedeutung gewinnen werden.
Nichtsdestotrotz glauben wir, dass das EUIPO eine Rolle bei der weiteren Stärkung des Systems der geografischen Angaben spielen kann und dass sein spezifisches Fachwissen von den politischen Entscheidungsträgern sinnvoll genutzt werden sollte. In der Tat könnte das EUIPO einen wichtigen Beitrag zum Schutz der geografischen Angaben und zur Bekämpfung von Betrug leisten, etwa durch:
- Unterstützung bei der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes von geografischen Angaben bei der Registrierung von Domain-Namen;
- die Entwicklung eines EU-Warnsystems zur besseren Bekämpfung von Online-Nachahmungen und Piraterie von geografischen Angaben;
- Unterstützung der EU-Kommission bei Widerspruchsverfahren zu Aspekten des geistigen Eigentums, z. B. bei Konflikten mit Marken;
- Entwicklung eines umfassenden, offenen und benutzerfreundlichen europäischen Registers für geografische Angaben auf der Grundlage der derzeitigen GI-View-Plattform, das alle erforderlichen Informationen über das Funktionieren des Systems der geografischen Angaben enthalten sollte;
Klares Bekenntnis zur Zuständigkeit der BLE
In der Verbändeanhörung wurde bzgl. der Zuständigkeit für die nationalen Vorverfahren sowie die Standardänderungen zwar ein Bekenntnis zur BLE angedeutet, jedoch auch betont, dass die Entwicklungen und die Abstimmung mit dem BMJ abzuwarten bleiben.
Wir fordern ein klares Bekenntnis zur Zuständigkeit der BLE für die nationale Verwaltung der Lastenhefte. Zwar läuft im Verwaltungsverfahren nicht immer alles reibungslos, aber die Zusammenarbeit mit der BLE seit den Jahren 2018 trägt inzwischen sowohl im fachlichen Miteinander als auch in der Entwicklung der Lastenhefte erste Früchte. Bei der BLE findet sich mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern inzwischen ein erheblicher Wissensvorteil gegenüber anderen Behörden.
Berücksichtigung der bereits bestehenden Schutzgemeinschaften
Die Schutzgemeinschaften in Deutschland verwalten ehrenamtlich und ohne Kostenbeteiligung die Produktspezifikationen. Die durch die Schutzgemeinschaften umgesetzte Selbstverwaltung der Anbaugebiete bringt große Handlungsspielräume, aber diesen folgt große Verantwortung. Die Schutzgemeinschaften sind immer noch dabei, ihre Arbeitsweise und ihre Möglichkeiten auszuloten und stellen derzeit erste Anträge.
Die im Entwurf vorgesehene Differenzierung zwischen Erzeugergruppen, antragstellenden Erzeugergruppen und anerkannten Erzeugergruppen sowie die damit einhergehenden Veränderungen im Bereich der Antragstellung könnte die Handlungsfähigkeit der bereits vorhandenen Schutzgemeinschaften einschränken und sorgt für erhebliche Unsicherheit.
Wir fordern daher ein klares Bekenntnis zu den Schutzgemeinschaften sowie ihrer Zusammensetzung und lehnen die geplante Zusammensetzung aus 2/3 Erzeugern und 2/3 Erzeugungsfläche, ebenso wie die Forderung einer konkreten Rechtsform ab.
Auch die im Entwurf angelegte Beteiligung von Zulieferern und Zwischenverarbeitern sehen wir kritisch. Die derzeitige Zusammensetzung durch Genossenschaften, Kellereien und Winzerinnen und Winzer ist im Sinne der Branche bereits ausreichend. Der Begriff „Zwischenverarbeiter“, der in weiter Auslegung auch Lohnunternehmer erfassen könnte, ist daher abzulehnen.
Wir fordern hier unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität die Entscheidung über die Anforderungen an die Schutzgemeinschaften auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu belassen. Hier sehen wir kein Bedürfnis für eine europäisch gleiche Gestaltung. Vielmehr sollten regionale Besonderheiten berücksichtigt werden können.
Nachhaltigkeit und Geoschutz
Nachhaltigkeit ist im Rahmen der F2F-Strategie und des Green Deal ein Kernprojekt Europas. Insoweit ist nachzuvollziehen, dass auch die geografischen Angaben diesem Ziel dienen sollen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit hierfür eine normative Anknüpfung erforderlich ist, da die Produktspezifikationen auch ohne explizite Nennung entsprechende Regelungen enthalten können.
In Abgrenzung zu den weiteren Erzeugnissen, die in der neuen Verordnung erfasst werden sollen, handelt es sich bei Wein um ein Agrarprodukt mit erheblichem Bezug zum Anbau. Insoweit sehen wir in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Studie, die der Deutsche Weinbauverband gemeinsam mit EFOW durch Arcadia International durchführen lassen hat, im Geoschutz eine Chance für nachhaltige Entwicklung.
Dieser Besonderheit des Weines ist jedoch mit der GAP-Reform im Dezember 2021 bereits genüge getan. Eine vergleichbare Regelung zum vorgelegten Entwurf existiert bereits. Daher lehnen wir die Neufassung der Regelung ab, der es aus unserer Sicht für die Weinbranche nicht bedarf.
Große Sorge bereitet uns die delegierte Befugnis der EU-Kommission, einen Standard und somit eine Definition von Nachhaltigkeit vorzunehmen. Dies sollte durch das EU-Parlament begleitet werden und nicht ohne dessen Beteiligung erfolgen können.
Garantie für deutsche Anbaugebiete
Im Rahmen der Integration der traditionellen deutschen Anbaugebiete in das romanische System und die GMO ist in den Artikeln 106 und 107 der Verordnung (EU) 1308/2013 ein Löschungsverbot für diese eingeführt worden. Dieses beinhaltet vor allem eine wertschätzende politische Aussage. Die Löschungsmöglichkeit zu schaffen, stellt eine Abwertung dar.
Wir fordern daher, den Bestandsschutz der deutschen Anbaugebiete auf europäischer Ebene weiterhin zu sichern.
Zusammenfassung
Der vorgelegte Entwurf beinhaltet eine Vielzahl an kritischen Stellen, die wir im Einzelnen im Anhang noch einmal aufarbeiten. Die abstrakt dargestellten, insbesondere politischen Sorgen bitten wir zu berücksichtigen und aufgrund der Besonderheiten der Weinbranche die Regelungen in der GMO zu belassen.
Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.