Zu nachfolgenden Fragen/Antworten der EU-Kommission vom 13. Juli 2022 zu entalkoholisierten Weinen äußern wir uns wie folgt:
Zu Question 1:
Das Erfordernis der Anreicherung um qualitativ hochwertige entalkoholisierte Erzeugnisse herzustellen, wird in unserem Verband nicht einheitlich bewertet. Es besteht jedoch insoweit Einigkeit, dass dem jungen Produkt, dass sich gerade in der Entwicklung befindet und das aus alkoholpolitischer Sicht in der Zukunft eine wichtige Rolle einnehmen wird der Spielraum zur bestmöglichen Entwicklung gelassen werden sollte. Daher sprechen wir uns gegen das Verbot aus, um den Erzeugerinnen und Erzeugern im Rahmen der für Wein geltenden Vorschriften größtmöglichen Spielraum zu gewähren. Entscheidend dabei wird jedoch sein, dass es sich um ein hochwertiges Produkt handelt, das den Anforderungen an Wein möglichst nahekommt.
Question 4
Besondere Besorgnis erregt bei uns insbesondere die Antwort „which is done with the purpose to correct the alcoholic content of the wine or to produce a partially de-alcoholised wine without having recourse to a dealcoholisation process” der Kommission auf „Question 4“: „Can dealcoholized wine be blended with wine?“.
Diese Antwort lässt vermuten, dass der Verschnitt von Wein und entalkoholisierten Wein nicht zulässig ist, wenn es nur darum geht den Alkoholgehalt des Weins zu korrigieren und diesen dann als „Wein“ zu vermarkten. Wenn sich dieser Passus so darstellen sollte, wäre das önologische Verfahren „Korrektur des Alkoholgehalts von Wein“ der VO (EU) 934/2019, Anhang I, Teil A, Tabelle 1 Nr. 12 in Verbindung mit Anlage 8) nach unserer Auffassung nicht mehr zulässig.
Hier wird aus qualitativen Gesichtspunkten in der Praxis aus der Gesamtpartie nur ein Teil (meist mit Membrananalgen) behandelt und dieser im nächsten Schritt der Originalmenge wieder zurückgeführt. Dieses Vorgehen entspricht der Beschreibung der Antwort der EU-Kommission.
Es war bisher weder im Sinne der Verordnungsgeber der GAP im Dezember noch in der bisherigen Diskussion davon die Rede, dass eine Regelung zur Entalkoholisierung dieses oenologische Verfahren unmöglich machen soll.
Wir bitten das BMEL um entsprechende Klarstellung bei der EU-Kommission und fordern, dass die bisherige Praxis aufrechterhalten werden kann.
Question 7
Wir teilen die Auffassung der EU-Kommission nicht. Es ist gängige Praxis, dass wenn die europäische Union eine obligatorische Angabe festlegt, diese nicht abschließend wirkt, sondern nicht irreführende fakultative Angaben zulässig sind. Wir gehen daher davon aus, dass die in der aktuellen Änderung zur Weinverordnung vorgelegte Regelung weiterhin Bestand hat und unterstreichen, dass der Begriff „alkoholfrei“ für die Vermarktung der Erzeugnisse von wesentlicher Bedeutung ist.
Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.