Am Markt etablierte Erste und Große Gewächse bilden nach neuem Bezeichnungsrecht die absolute Qualitätsspitze der Deutschen Weine und sind insbesondere auch ein Erfolgsgarant für den Deutschen Weinexport.
Mit den Änderungen des Artikel 1 der 24. Verordnung zur Änderung der Weinverordnung, in Kraft seit 08.05.2021 und des Artikel 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sind die Bezeichnungen Erstes Gewächs und Großes Gewächs in § 32b der Weinverordnung eingeführt worden.
32b Absatz 4 der Weinverordnung in seiner aktuellen Fassung heißt
„Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen.“
Bezgl. des gewünschten inhaltlichen Verständnisses der Regelung haben zwar Gesetzgeber und Branche das gleiche Verständnis: Bestandsschutz für Verbände und Erzeugende, die bereits Produkte unter der entsprechenden Kategorie vermarkten. Dieser Wille ist leider der juristischen Auslegung nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Zwar ergeben die historische Genese und der Sinn und Zweck der Norm, das ursprünglich gewollte Ergebnis. Der Wortlaut ist dagegen jedoch mindestens uneindeutig, oder sagt nach vielfach vertretener Auffassung sogar das Gegenteil aus.
Es heißt im Wortlaut, „wenn sie die […] Mindestanforderungen erfüllen“. Dem wörtlichen Verständnis nach müssen die Mindestanforderungen zur Erfüllung wenigstens definiert sein. Die Mindestanforderungen sind in den Absätzen 1 – 3 geregelt und sehen zum einen eine Rebsortenliste und für das Große Gewächs eine sensorische Prüfung vor. Diese Mindestanforderungen werden durch die Schutzgemeinschaft festgelegt – gemäß der Übergangsfrist des § 54 Absatz 18 Weinverordnung hat dies vor dem Erntejahrgang 2024 zu erfolgen. Vom Wortlaut her drückt § 32b Absatz 4 Weinverordnung keinen ursprünglich gewollten Bestandsschutz aus, sondern setzt die Schutzgemeinschaften unter zeitlichen Zugzwang und birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Für Erzeugende stellt sich die wirtschaftlich höchstrelevante Frage, ob Weine mit den bisher verwendeten Bezeichnungen Erstes oder Großes Gewächs ab 2024 noch vermarktungsfähig sind, auch wenn die Schutzgemeinschaft die Mindestanforderungen für das Erste und Große Gewächs noch nicht festgelegt hat.
Der DWV fordert, dass die Rechtsunsicherheit zu Lasten der Erzeugenden durch eine Klarstellung des Wortlautes zu dem tatsächlich, durch alle Beteiligten, gewollten Ergebnis geführt wird: Bestandsschutz für Verbände und Erzeugende, die bereits Produkte unter der entsprechenden Kategorie vermarkten.
Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.