DWV-Stellungnahme: Oenologische Verfahren im Kontex der (teilweisen) Entalkoholisierung von Wein

Mit den Änderungen an der Verordnung (EU) 1308/2013 (GMO) im Rahmen der GAP durch die Verordnung (EU) 2117/2021 vom 02. Dezember 2021 werden die sekundären Rechtsakte, die u.a. die oenologische Verfahren für die (teilw.) Entalkoholisierung von Wein betreffen, in der ersten Jahreshälfte 2022 erwartet. 

Chancen für attraktive entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Weine im Einklang mit den gesundheitspolitischen Zielen der EU und der Bundesregierung gestalten

Entscheidend ist die Zulassung von oenologischen Verfahren, welche den Charakter von Wein stärken und gleichzeitig eine attraktive Alternative zu den traditionellen Weinen mit Alkohol bieten um den Ansprüchen der Kundinnen und Kunden gerecht zu werden.

DWV-Position

Daher fordert der Deutsche Weinbauverband, alle bereits für Wein zugelassenen önologischen Verfahren analog auch für entalkoholisierte und teilw. entalkoholisierte Weine zuzulassen. Der Rechtsrahmen für (teilw.) entalkoholisierte Weine sollte sich so nah wie möglich an der Herstellung von Wein bewegen. Die in diesem Kontext zuzulassenden önologischen Verfahren müssen mit OIV-Normen übereinstimmen.

(Teilw.) entalkoholisierter Wein stellt ein hochwertiges Weinbauerzeugnis der Kate-gorie „Wein“ dar. Demnach ist der Zusatz von Aromen oder der Zusatz von exogenem Wasser strikt abzulehnen. Im Rahmen der Anlehnung an das Ursprungsprodukt Wein ist eine scharfe Abgrenzung von aromatisierten weinhaltigen Produkten vorzunehmen. Die Begrifflichkeit „Wein“ sollte in diesem Kontext restriktiv behandelt und ehrlich kommuniziert werden.

Als Prozesse zur Entalkoholisierung sollen Membrantechniken sowie destillative Verfahren wie bspw. die partielle Vakuumverdampfung oder die Spinning-Cone Column zulässig sein. Der Verschnitt von teilweise entalkoholisierten Weinfraktionen nach den jeweiligen weinbezeichnungsrechtlichen Regeln der geltenden Kategorien sollen ebenso erlaubt sein.

Aufgrund des reduzierten Alkoholgehaltes kann es bei (teilw.) entalkoholisierten Weinen erforderlich sein, diese zusätzlich gegen mikrobiellen Verderb zu stabilisieren. Daher wird eine Anhebung des SO2- und Dimethyldicarbonat-Grenzwertes auf je 250 mg/l und eine Anhebung des Grenzwertes von Kaliumsorbat auf 300 mg/l empfohlen.

Die aktuellen Möglichkeiten der Süßung sollen analog zu den Verschnittregelungen auch bei (teilw.) entalkoholisierten Weinen Anwendung finden. Von einer Ausweitung der Möglichkeiten der Süßung wird abgesehen.

Der Deutsche Weinbauverband e.V., kurz DWV, ist die Berufsorganisation der deutschen Winzerinnen und Winzer. Er vertritt die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber internationalen und nationalen Institutionen und Organisationen und setzt sich dafür ein, die beruflichen Belange der deutschen Winzerschaft zu wahren und zu fördern.

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