DWV-Info Nr. 27/2024 Gemeinsames Verbändeschreiben – Ausnahme von der Mautpflicht

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Hintergrund

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2023 die Ausweitung der Mautpflicht für Lastkraftwagen beschlossen. Die LKW-Maut wurde daher zum 01.12.2023 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 01.07.2024 auch auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, ausgeweitet.
Der DWV hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in vielen Gesprächen und in Abstimmung mit dem Deutschen Bauernverband für die Berücksichtigungen der Besonderheiten der Weinbranche starkgemacht.

Stand

Das BfStrMG sieht eine Ausnahme von der Mautpflicht für Handwerker (Handwerkerausnahme) vor. Hier heißt es:
„Fahrzeuge […], die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“ Am 13.03.2024 hat nun die BALM (Bundesanstalt für Logistik und Mobilität) eine angeblich abschließende Liste der handwerklichen Berufe veröffentlicht, die wir Ihnen anbei übersenden. Dort sind entgegen der Ausnahmeregelung keine handwerksähnlichen Betriebe, die von der Ausnahme ebenfalls erfasst sein sollen, aufgeführt. Deshalb haben sich am 02.04.2024 der Deutsche Bauernverband, der Deutsche Weinbauverband, der Bundesverband Lohnunternehmen und der Maschinenring in einem gemeinsamen Schreiben an Herrn Staatssekretär Höppner im Bundesministerium für Digitales und Verkehr gewandt und Klarstellung gefordert, dass auch weitere Tätigkeiten als die auf der Liste angegebenen, unter die Handwerkerausnahme fallen werden, insbesondere auch Weinbaubetriebe. Das gemeinsame Schreiben übersenden wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung anbei.

Auswirkung auf die Branche

Insbesondere von der Ausweitung auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen werden auch Winzerinnen und Winzer betroffen sein. Der DWV rät allen Betrieben, sich frühzeitig mit den Auswirkungen zu beschäftigen, falls die Ausnahme nicht wie gefordert für die Weinbranche anerkannt wird.

Nächste Schritte

  • Der DWV wird über die weiteren Entwicklungen informieren und sich auch weiterhin für eine Ausnahme für Weinbaubetriebe von der Maut einsetzen.
  • Der DWV bittet seine Mitglieder entsprechend des Schreibens, auf ihre politischen Entscheidungsträger zuzugehen, um für die gemeinsame Position zu werben.

Matthias Dempfle

Hier zu den Unterlagen:

2024_Nr27_DWV-Info_Anlage_BALM_Liste der handwerklichen Tätigkeiten
2024_Nr27_DWV-Info_Anlage_Anschreiben Staatssekretär Höppner bez. Maut

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