DWV-Factsheet: Zulassung und Etikettierung von Rebsorten

Einleitung

Ein wesentlicher Aspekt in der Vermarktung eines Weines aber auch für die Einführung neugezüchteter oder neuer Rebsorten ist die Angabe einer Rebsorte. Diese ist im europäischen Recht in Art. 50 der Verordnung (EU) 2019/33 als fakultative, also freiwillige, Angabe auf dem Etikett definiert. In Absatz 1 Buchstabe b des Artikels 50 heißt es: „Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten [… ] diejenigen sein die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten […] aufgeführt sind.“ Die Verordnung (EU) 1308/2013 ordnet in Art. 81 an, dass die Mitgliedstaaten die Rebsorten klassifizieren und in eine Liste aufnehmen.
Im nationalen Recht finden sich die auf Art. 50 bezugnehmenden Vorschriften zur Etikettierung in § 24 Abs.2 WeinG und § 42 Abs.1 WeinV. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Rebsorte für Deutschland klassifiziert wurde.

In Deutschland wurde die Klassifizierung der Rebsorten nach dem europäischen Recht durch Änderung des Weingesetzes in § 8 WeinG zum 01.01.2016 eingeführt und auf die Bundesländer übertragen und dies wurde bis 2021 durchgeführt. Die Klassifizierung erfolgt seit 2021 weiterhin durch die Länder, jedoch gibt es nun eine einheitliche Rebsortenliste bei der BLE.

Folgend fasst Ihnen der DWV die vorliegenden Informationen zusammen.
Lesen Sie das DWV-Factsheet online – oder laden Sie es über einen Klick auf die drei Punkte bequem für später runter!

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