DWV-Factsheet: Zulassung von neuen Rebsorten in Frankreich

Einleitung

Ein wesentlicher Aspekt in der Vermarktung eines Weines aber auch für die Einführung neugezüchteter oder neuer Rebsorten ist die Angabe einer Rebsorte. Diese ist im europäischen Recht in Art. 50 der Verordnung (EU) 2019/33 als fakultative, also freiwillige, Angabe auf dem Etikett definiert. In Absatz 1 Buchstabe b des Artikels 50 heißt es: „Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten […] diejenigen sein die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten […] aufgeführt sind.“ Die Verordnung (EU) 1308/2013 ordnet in Art. 81 an, dass die Mitgliedstaaten die Rebsorten klassifizieren und in eine Liste aufnehmen.

Die grundlegenden Rechtstexte für die Vermarktung von Wein sowie die Einführung neuer Rebsorten sind demnach EU-weit die gleichen. Im Folgenden wird das Verfahren bis zur Aufnahme in die Lastenhefte der g.U.s in Frankreich ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt.

Folgend fasst Ihnen der DWV die vorliegenden Informationen zusammen.
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